Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hess GmbH
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Stand: 20.07.2021
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen der Hess GmbH (nachstehend: Verwender). Unseren Leistungen liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen.
1.2 Abweichende AGB von Auftraggebern, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
1.3 Unsere AGB gelten auch ohne ausdrückliche erneute Vereinbarung in jedem Einzelfall für sämtliche künftigen Geschäftsbeziehungen. Durch den ersten Vertragsschluss entsteht ein Rahmenvertrag, der für sämtliche künftigen Geschäfte Wirkung entfaltet. Schriftliche Abweichungen von diesen AGB im Rahmen der Erteilung von Einzelaufträgen gehen diesem Klauselwerk vor.
2. Vertragsschluss
Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend. Mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verwenders.
Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere der Genehmigung nach § 70 StVZO und § 29 StVO, hängt von der aufschiebenden Bedingung der Erteilung dieser Erlaubnis/Genehmigung ab.
3. Preisgestaltung / Vertragsanpassungen
Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Änderungen des Leistungsinhalts berechtigen den Verwender zur Preiskorrektur oder zur Erstellung von Nachtragsrechnungen.
Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich stets nur auf die namentlich aufgeführten Leistungen und auf ein im Wesentlichen unverändertes Güter-, Auftragsaufkommen oder Mengengerüst. Sie setzen zum einen unveränderte Datenverarbeitungsanforderungen, Qualitätsvereinbarungen und Verfahrensanweisungen und zum anderen unveränderte Energie- und Personalkosten sowie öffentliche Abgaben und private Tarife voraus.
Ändern sich die in dieser Ziffer beschriebenen Bedingungen, können beide Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem Ersten des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden Veränderungen einschließlich den Rationalisierungseffekten zu orientieren.
Sofern die Vertragsparteien innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nachdem Vertragsanpassung gefordert wurde, keine Einigung erzielen, kann der Vertrag von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen bei einer Laufzeit des Vertrages bis zu einem Jahr und einer Frist von einem Monat bei einer längeren Laufzeit gekündigt werden. Diese Kündigung kann nur innerhalb eines Monats nach dem Scheitern der Vertragsanpassung erklärt werden.
4. Vertragsbeendigung
4.1 Die Kündigung von Einzelaufträgen regelt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, die für die verschiedenen Leistungen des Verwenders anwendbar sind.
4.2 Der Auftraggeber kann im Falle der Einbeziehung dieser AGB und den dadurch entstehenden Rahmenvertrag für die in diesem Klauselwerk geregelten Geschäfte jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen. Bis zu diesem Zeitpunkt geschlossene Verträge unterliegen mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen beider Parteien diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Zahlungsmodalitäten / Abtretungsverbot / Aufrechnungsverbot
5.1 Die Rechnungen des Verwenders sind rein netto nach Rechnungserhalt spesenfrei ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig.
5.2 Für sämtliche Ansprüche aus den Geschäften zwischen dem Auftraggeber und dem Verwender wird ein Abtretungsverbot im Hinblick auf die Forderungen gegen den Verwender vereinbart.
5.3 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen jeglicher Art ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Verwender anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
6. Datenschutz / Vertraulichkeit / Kundenschutz
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass im Rahmen des Vertragsverhältnisses seine Daten gespeichert werden und ggf. an Dritte weitergegeben werden, soweit dies zur Abwicklung des Vertrages erforderlich ist.
Sämtliche im Rahmen der Vertragsbeziehung überlassenen oder sonst bekannt gewordenen Informationen sind – soweit sie nicht bereits zuvor in öffentlichen Quellen zugänglich sind – gegenüber allen Dritten vertraulich zu behandeln, soweit diese die Informationen nicht zwingend zur Ausführung ihrer vertraglichen Pflichten benötigen. Das gilt auch und insbesondere für Preisvereinbarungen. Wird die Vertraulichkeitsvereinbarung verletzt, ist die betreffende Partei zum pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes des letzten zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfts verpflichtet.
Jede Partei ist verpflichtet, alle nicht öffentlichen zugänglichen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Daten und Informationen dürfen nur an Dritte (z.B. Versicherer, Subunternehmer) weitergeleitet werden, die sie im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages benötigen. Für die Vertraulichkeit elektronischer Daten und Informationen gelten die gleichen Grundsätze.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Daten und Informationen, die Dritten, insbesondere Behörden, aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen bekannt zu machen sind. Hierüber ist die Partei unverzüglich zu informieren.
7. Haftung und Mängelgewährleistung seitens des Verwenders
7.1 Haftung für Leistungsstörungen bei der Krangestellung / Gestellung von Hebezeug
Eine Haftung für nicht rechtzeitige Krangestellung bzw. die Gestellung von Hebezeug ist ausgeschlossen bei höherer Gewalt, Streik, Straßensperrung und sonstigen unvermeidbaren Ereignissen, es sei denn, der Verwender hätte deren Folgen bei Wahrung der verkehrsüblichen Sorgfalt abwenden können. In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Gestellung ist die Haftung des Verwenders – außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch EUR 20.000,00 pro Schadenfall; für alle Schadenfälle innerhalb eines Jahres ist die Haftung auf EUR 500.000,00 begrenzt.
7.2 Haftungsbestimmungen für speditionelle Leistungen und Beförderungen (Spedition und Transportleistungen einschließlich Kranarbeiten)
7.2.1 Gemäß § 452 d HGB wird für die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart, dass sich die Haftung bei bekanntem Schadensort im Sinne des § 452 a HGB unabhängig davon, auf welcher Teilstrecke der Schaden eintreten wird, nach §§ 407 ff. HGB und – vorbehaltlich abweichender Regelungen in diesem Klauselwerk – den danach bestehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen bestimmt. Einschränkend gilt, dass diese Vereinbarung nur für Teilstrecken gilt, für die kein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches internationales Übereinkommen in Kraft ist, gegen das diese Regelung verstoßen würde.
7.2.2 Gemäß §§ 449 Abs. 2 Nr. 1, 466 Abs. 2 Nr. 1 HGB wird vereinbart, dass die seitens des Verwenders zu leistende Entschädigung wegen Verlusts oder Beschädigung des Gutes auf zwei Rechnungseinheiten des Internationalen Währungsfonds (SZR) festgelegt wird. Diese Regelung gilt auch dann, wenn der zugrunde liegende Vertrag ausländischem Recht unterliegt, sofern nach dem Vertrag der Ort der Übernahme und der Ort der Ablieferung des Gutes in der Bundesrepublik Deutschland liegen sollten und/oder tatsächlich lagen.
7.2.3 In jedem Schadensfall ist die Haftung auf einen Betrag von EUR 1,0 Mio. oder 2 SZR für jedes Kilogramm Rohgewicht der Sendung begrenzt.
7.2.4 Sind nur einzelne Packstücke oder Teile der Sendung verloren oder beschädigt worden, berechnet sich die Haftungshöchstsumme nach dem Rohgewicht der gesamten Sendung, wenn die gesamte Sendung entwertet ist und des entwerteten Teils der Sendung, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.
7.2.5 Ausgeschlossen von der Haftung ist der Schadensersatz für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre, höchstens auf einen Betrag von EUR 100.000,00 je Schadensfall. §§ 431 Abs. 3, 433 HGB bleiben unberührt.
7.2.6 Die Haftung des Verwenders ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, begrenzt auf EUR 2,0 Mio. je Schadenereignis oder 2 SZR/kg Rohgewicht der verlorenen oder beschädigten Güter, je nachdem, welcher Betrag höher ist; bei mehreren Geschädigten haftet der Verwender anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
7.3 Haftungsbestimmungen für verfügte Einlagerungen
7.3.1 Einlagerungen gelten ab einer faktischen Einlagerungsdauer von 14 Kalendertagen als verfügte Lagerungen. Das gilt auch dann, wenn die (Zwischen-)Einlagerung ursprünglich transportbedingt war.
7.3.2 Die Haftung des Verwenders bei Verlust oder Beschädigung des Gutes (Güterschaden) ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf EUR 5,00 für jedes Kilogramm des Rohgewichts der betroffenen Sendung, ferner auf EUR 5.000,00 je Schadensfall, außer für Inventurdifferenzen (Sollbestand weicht auch nach Saldierung vom Istbestand ab), hierfür ist die Haftungshöhe auf EUR 25.000,00 begrenzt und zwar unabhängig von der Zahl der Schadensfälle, die zu dieser Differenz geführt haben.
7.3.3 Ziffer 7.2.4 gilt entsprechend für verfügte Lagerungen.
7.3.4 Die Haftung des Verwenders für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personen schäden und Sachschäden an Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung begrenzt auf EUR 5.000,00 je Schadensfall.
7.3.5 Die Haftung des Verwenders ist in jedem Fall, unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis erhoben werden, auf EUR 1,0 Mio. je Schadensereignis begrenzt. Ziffer 7.2.6 gilt entsprechend.
7.4 Haftung für die Erbringung von Mehrwertleistungen im Bereich des Dienst- und Werkvertragsrechts
Für logistische Dienstleistungen, die mit der Beförderung oder Lagerung von Gütern im Zusammenhang stehen, aber nicht speditionsüblich sind (insbesondere die Montage von Teilen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Werk- und Dienstvertragsrechts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
7.4.1 Der Verwender haftet nur, wenn ihm ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft. Die hieraus folgende gesetzliche und vertragliche Haftung des Verwenders ist auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt sowie der Höhe nach auf EUR 20.000,00 pro Schadensfall; bei mehr als vier Schadenfällen, die die gleiche Ursache haben oder die Herstellung/Lieferung mit dem gleichen Mangel behafteter Güter betreffen, auf EUR 100.000,00, unabhängig von der Zahl der hierfür ursächlichen Schadensfälle.
7.4.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt auch bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand der dem Verwender übergebenen Güter; diese Differenz ist bei gleichzeitigen Mehr- und Fehlbeständen durch wertmäßige Saldierung zu ermitteln.
7.4.3 Für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres ist die Haftung auf EUR 1,0 Mio begrenzt.
7.4.4 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche gegen den Verwender, seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.4.5 Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z.B. des Produkthaftungsgesetzes, zwingend anzuwenden sind.
Ferner gelten sie nicht bei schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten durch den Verwender, oder Erfüllungsgehilfen und im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung sonstiger Pflichten durch den Verwender. Zudem gelten die vorstehenden Haftungsbefreiungen und Haftungsbeschränkungen nicht, soweit der Verwender den Schaden arglistig verschwiegen hat.
7.4.6 Auf schriftliches Ersuchen des Auftraggebers wird der Verwender bei seiner Versicherung ein Angebot zur Eindeckung eines zu vereinbarenden höheren Haftungsbetrages einholen. Gegebenenfalls würde der Verwender das Risiko für den Auftraggeber eindecken und ihm die entstehenden Kosten mit den anderen Leistungen in Rechnung stellen.
7.4.7 Soweit durch Verschulden des Verwenders das Werk infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung der geschuldeten Tätigkeit oder durch die Verletzung von Nebenpflichten durch den Verwender oder seine Erfüllungsgehilfen seitens des Auftraggebers nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann, so haftet der Verwender unabhängig von den Rechtsgründen, auf denen die Ansprüche beruhen, für Schäden, die nicht am Werk selbst entstanden sind, nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter des Verwenders oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, oder bei Mängeln, die der Verwender arglistig verschwiegen hat.
7.4.8 Setzt der Auftraggeber dem Verwender – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche wegen Verzuges bestimmen sich ausschließlich nach diesen Bedingungen.
Entsteht dem Auftraggeber infolge schuldhaft verursachten Verzuges mit Werkleistungen des Verwenders ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens
5 % vom Werklohn für denjenigen Teil des seitens des Verwenders zu erstellenden Werkes, der infolge einer Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen, es sei denn, der Verwender hat den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.
7.4.9 Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche ist ausgeschlossen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Verwenders nach dem USchadG, oder anderer vergleichbarer öffentlich-rechtlicher, nationaler oder internationaler Vorschriften, hat der Auftraggeber den Verwender im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Umweltschaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
7.5 Haftung für Vermittlungstätigkeiten
Der Verwender haftet nicht für den Erfolg der Vermittlung oder die Erbringung der Leistung selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird.
Für die Durchführung der Leistungen durch die Leistungsträger ist jede Haftung des Verwenders ausgeschlossen, sofern er nicht selbst Leistungen in eigenem Namen anbietet. Bei Schäden, die nicht Körperschäden sind, haftet der Verwender nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen Garantiezusagen und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Verwenders auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden auf die Höhe des dreifachen Preises der vermittelten Leistung begrenzt. Die einzelnen Angaben zu den Leistungen beruhen auf den Angaben der Leistungsträger der Leistungen, welche keine Garantie oder ähnliche Zusage seitens des Verwenders darstellen.
Der Verwender haftet nicht für die Verfügbarkeit einer Leistung zum Zeitpunkt der Buchung.
Der Verwender haftet im Rahmen des Vermittlungsvertrages auch nicht für die Folgen höherer Gewalt, von denen die Leistungen der vermittelten Leistungsträger oder des Verwenders beeinflusst werden.
7.6 Erstreckung von Haftungsbefreiungen, -beschränkungen und –begrenzungen auf Leute des Verwenders
Auf die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbefreiungen, -beschränkungen und -begrenzungen können sich auch die Leute des Verwenders berufen. Gleiches gilt für die Haftung für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich zu der oder bei der Ausführung des Auftrags bedient. Diese Regelung gilt auch für außervertragliche Ansprüche.
8. Versicherung
8.1 Sofern der Auftraggeber eine höhere Haftung als die in diesen AGB niedergelegten Haftungsbeträge wünscht, so ist vor Vertragsschluss eine schriftliche Vereinbarung darüber zu treffen und der Verwender ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die Kosten einer Versicherung für diese Höherhaftung dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
8.2 Zur Versicherung des Gutes ist der Verwender nur verpflichtet, soweit ein ausdrücklicher schriftlicher Auftrag dazu unter Angabe des Versicherungswertes und der zu deckenden Gefahren vorliegt; die bloße Wertangabe ist nicht als Auftrag zur Versicherung anzusehen.
8.3 Durch die Entgegennahme eines Versicherungsscheines (Police) übernimmt der Verwender nicht die Pflichten, die dem Auftraggeber als Versicherungsnehmer obliegen; jedoch hat der Verwender alle üblichen Maßnahmen zur Erhaltung des Versicherungsanspruchs zu treffen.
8.4 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung versichert der Verwender zu den an seinem Erfüllungsort üblichen Versicherungsbedingungen und –konditionen.
9. Weisungsrecht
9.1 Der Auftraggeber darf nach Vertragsschluss ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders dem seitens des Verwenders eingesetzten Personal keine Weisungen erteilen, die von den vertraglichen Vereinbarungen in Art und/oder Umfang abweichen und/oder dem Vertragszweck zuwiderlaufen oder die Erreichung des Vertragszwecks gefährden.
9.2 Führt die Befolgung von Weisungen des Auftraggebers zu einem Schaden, haftet hierfür ausschließlich der Auftraggeber, es sei denn, er weist dem Verwender ein adäquat kausales und grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten als Mitverschulden nach. Der Auftraggeber stellt den Verwender von Ansprüchen Dritter frei, soweit den Verwender keine solche Haftung für den Schaden aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
10. Information und Dokumentation, elektronischer Datenaustausch
Jede Partei ist berechtigt, Erklärungen und Mitteilungen auch auf elektronischem Wege zu erstellen, zu übermitteln und auszutauschen (elektronischer Datenaustausch), sofern die übermittelnde Partei erkennbar ist. Die übermittelnde Partei trägt die Gefahr für den Verlust und die Richtigkeit der übermittelten Daten.
Der Auftraggeber hat die Pflicht, dem Verwender rechtzeitig und barrierefrei sämtliche Informationen, Dokumente, Dateien usw. in der von ihm benötigten Form zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Vertragserfüllung benötigt. Der Auftraggeber, insbesondere wenn er als „Systemführer“ das Verfahren bestimmt, in dem der Verwender eingesetzt wird, ist verpflichtet, die für die Ausführung der logistischen Leistungen notwendigen Gegenstände, Informationen und Rechte zur Verfügung zu stellen und etwaige Mitwirkungshandlungen zu leisten, insbesondere
• (Vor-) Produkte und Materialien zu bestellen
• den Verwender über spezifische Besonderheiten der Güter und Verfahren und damit verbundene gesetzliche, behördliche oder berufsgenossenschaftliche Auflagen zu informieren und – soweit erforderlich – dessen Mitarbeiter zu schulen
• Vorgaben, Verfahrens- und Materialbeschreibungen (Fertigungsanleitungen, Konstruk tionen und Pläne) zu entwickeln, zu aktualisieren und deren Einhaltung durch den Verwender zu überprüfen.
Diese Vorleistungen und die Mitwirkungshandlungen sind rechtzeitig und vollständig zu erbringen. Hierzu zählen auch alle notwendigen Informationen, die für eine optimale Kapazitätsplanung notwendig sind.
Sofern der Verbindung beider Datensysteme eine gemeinsame EDV-Schnittstelle durch den Verwender einzurichten ist, erhält dieser die hierfür notwendigen Aufwendungen durch den Auftraggeber erstattet, Jede Partei ist zudem verpflichtet, die üblichen Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen durchzuführen, um den elektronischen Datenaustausch vor dem Zugriff Dritter zu schützen sowie der Veränderung, dem Verlust oder der Zerstörung elektronisch übermittelter Daten
vorzubeugen.
Für den Empfang von Informationen, Erklärungen und Anfragen für die Vertragsabwicklung bestimmt jede Partei eine oder mehrere Kontaktpersonen und teilt Namen und Kontaktadressen der anderen Partei mit. Bestimmt eine Partei keine Kontaktperson, gilt diejenige Person als Kontaktperson, die den Vertrag für die Partei abgeschlossen hat.
Elektronisch oder digital erstellte Urkunden stehen schriftlichen Urkunden gleich.
Sämtliche vertragsrelevanten Vorgänge sind von den Parteien zu dokumentieren und entsprechende Protokolle zu erstellen.
11. Pfand- und Zurückbehaltungsrecht
11.1 Der Verwender hat wegen aller Forderungen, die ihm aus den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tätigkeiten gegenüber dem Auftraggeber zustehen, ein Pfand- und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht jedoch nicht über das gesetzliche Fuhrunternehmer- bzw. Vermieterpfandrecht und das allgemeine Zurückbehaltungsrecht hinaus.
11.2 Der Verwender darf auch ein Pfand- und Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen aus anderen mit den Auftraggebern abgeschlossenen Verträgen ausüben, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder wenn die Vermögenslage des Schuldners die Forderung des Verwenders gefährdet.
11.3 An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist für die Anordnung des Pfandverkaufs von einem Monat tritt eine solche von zwei Wochen. Ist der Auftraggeber in Verzug, kann der Verwender nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinen Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu Befriedigung erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Verwender in allen Fällen eine ortsübliche Verkaufsprovision vom Nettoerlös berechnen.
12. Betriebsübergang
Sofern mit dem Vertrag oder seiner Ausführung ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB verbunden ist, verpflichten sich die Parteien, die wirtschaftlichen Folgen unter Berücksichtigung der Laufzeit des Vertrages angemessen zugunsten des Verwenders zu regeln.
II. Besondere Bedingungen für die Krangestellung / Gestellung von Hebezeugen
1. Definition
Krangestellung bezeichnet die Überlassung von ortveränderlichen Hebezeug mit / ohne Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung in Disposition.
2. Vertragsdurchführung
2.1 Der Auftraggeber hat sämtliche Vorarbeiten zu leisten, die für die Auftragsdurchführung erforderlich sind und die hierfür notwendigen technischen Voraussetzungen auf eigene Rechung und eigene Gefahr zu schaffen und während der Vertragsdurchführung zu erhalten.
2.2 Für das Befahren von fremden Grundstücken und nicht-öffentlichen Straßen und Plätzen im Zuge der Vertragsdurchführung hat der Auftraggeber vorher auf sein Risiko und auf seine Kosten die erforderlichen Genehmigungen von dem jeweiligen Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen. Der Auftraggeber hat den Verwender von Ansprüchen der Eigentümer, Berechtigten und sonstigen Dritten, die sich aus der unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstückes ergeben können, freizustellen. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten notwendige Verkehrssicherungsmaßnahmen durchzuführen.
2.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender vor Vertragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Mangels Benennung gilt die jeweils an der Einsatzstelle für den Auftraggeber anwesende Person als benannt, hilfsweise die Person, die durch ihre Unterschrift auf der Leistungsbestätigung die ordnungsgemäße Abnahme der Arbeiten anerkannt hat. Angaben und Erklärungen Dritter, deren sich der Auftraggeber zur Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung bedient, gelten als Erklärungen des Auftraggebers.
2.4 Besteht die Hauptleistung des Verwenders in der bezeichneten Überlassung eines Hebezeuges samt Bedienungspersonal an den Auftraggeber zur Durchführung von Arbeiten nach dessen Weisung und Disposition, so schuldet der Verwender die Überlassung eines im Allgemeinen und im Besonderen geeigneten Hebezeuges, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und gegensätzlichen Regeln der Technik TÜV und UVV geprüft sowie betriebsbereit ist. Für das überlassene Personal haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der geltenden Grundsätze zum Ausfallverschulden.
2.5 Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Boden-, Platz- und sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie den Zufahrtswegen – ausgenommen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten. Der Auftraggeber hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass die Bodenverhältnisse am Be- und Entladeort bzw. am Kranstandplatz den auftretenden Bodendrücken und sonstigen Beanspruchungen gewachsen sind. Der Auftraggeber ist für sämtliche Angaben zu unterirdischen Kabelschächten, Versorgungsleitungen, sonstigen Erdleitungen und Hohlräumen verantwortlich, die die Tragfähigkeit des Bodens an der Einsatzstelle oder den Zufahrtswegen beeinträchtigen können. Auf die Lage und das Vorhandensein von unterirdischen Leitungen, Schächten und sonstigen Hohlräumen hat der Auftraggeber unaufgefordert hinzuweisen.
2.6 Ergebnisse von Einsatzstellenbesichtungen und besondere Vereinbarungen, z.B. über Be- und Entladeort, Kranstandplatz usw., werden von dem Verwender protokolliert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Protokoll gegenzuzeichnen. Verweigert der Auftraggeber die Gegenzeichnung, hat er auf dem Protokoll die Gründe für seine Weigerung anzugeben. Verweigert der Auftraggeber grundlos die Gegenzeichnung des Protokolls, so gilt der Inhalt des Protokolls als unstreitig gestellt.
3. Haftung des Auftraggebers für eine Beschädigung des gemieteten Materials
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht, oder beschädigt oder zerstört er das eingesetzte Material, so haftet er dem Verwender unbeschränkt für jeden daraus entstehenden Schaden.
III. Besondere Bedingungen für Kranarbeiten / Transportleistungen / Besondere Transporte (Schwer- und Großraumtransporte und Kranverbringungen)
1. Definition
1.1 Kranarbeit
Kranarbeit im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Güterbeförderung, insbesondere des Anheben, Bewegen und die Ortsveränderungen von Lasten und/ oder Personen zu Arbeitszwecken mithilfe eines Hebezeuges und bezeichnet die Übernahme eines oder mehrerer vereinbarter Hebemanöver durch den Auftragnehmer nach dessen Weisung und Disposition. Hierzu zählt insbesondere auch der isolierte Schwergutumschlag mithilfe eines Kranes.
1.2 Transportleistung
Transportleistung im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Beförderung von Gütern im Straßengüterverkehr mit Kraftfahrzeugen oder anderen Beförderungsmitteln sowie die Bewegung oder Ortsveränderung von Gütern mittels besonderer Transporthilfsmitteln wie z.B. Panzerrollen, Wälzwagen, Hebeböcken o.ä.
2. Erlaubnisse und Genehmigungen
Verträge über die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten sowie Kranverbringungen im öffentlichen Straßenverkehr bedürfen der Erlaubnis oder Genehmigung der zuständigen Behörde, insbesondere gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 2, Abs. 4 und § 29 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO sowie § 70 Abs. 1 StVZO. Diese Verträge werden ausschließlich unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Erlaubnis – bzw. Genehmigungserteilung geschlossen.
3. Sicherheitsmaßnahmen
3.1 Sofern verkehrslenkende Maßnahmen (Polizeibegleitung etc.) oder sonstigen Auflagen und Nebenbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und / oder zum Schutz der Straßenbausubstanz behördlich verfügt werden, stehen diese Verträge auch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtszeitigen Verfügbarkeit der Sicherungskräfte und der rechtszeitigen Umsetzbarkeit der behördlichen Sicherheitsmaßnahmen.
3.2 Der Verwender verpflichtet sich, die notwendigen behördlichen Erlaubnisse und Rechtsgenehmigung rechtzeitig nach den einschlägigen Verwaltungsvorschriften zu beantragen und den Auftraggeber unverzüglich über solche Auflagen und Nebenbestimmung zur Transportdurchführung zu informieren, die den Transportablauf erschweren oder behindern könnten. Es gilt hierzu das im Internet verfügbare BSK-Merkblatt „Verkehrslenkende Maßnahmen“.
4. Vertragsgrundlagen
4.1 Maßgebend für die Leistung des Verwenders ist der Kran- oder Transportauftrag bzw. die Vereinbarung im internationalen Frachtbrief. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart ist, stellt der Verwender darüber hinaus auch notwendiges Hilfs-, Einweis- und sonstiges Personal sowie die ggf. erforderlichen Anschläge auf Kosten des Auftraggebers. Sofern nichts anderes vereinbart ist, wird nach Zeiteinheiten (Stunden- oder Tagessätzen) abgerechnet.
4.2 Die Vergütungspflicht beginnt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, mit der Abfahrt des Hebe- oder Transportfahrzeuges vom Betriebshofs des Verwenders und endet mit dessen Rückkehr. Sind Stunden- oder Tagessätze vereinbart, gelten diese auch für die An- und Abfahrts- sowie Rüstzeiten.
4.3 Abgerechnet wird bei Stundensätzen je angefangen halbe Stunde, bei Abrechnung nach Tagessätzen jeder angefangener Arbeitstag.
4.4 Gebühren und Kosten für behördliche Aufwendungen sowie alle Beschaffungskosten und Kosten, die durch behördliche Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen entstehen, sowie Polizeibegleitgebühren oder Kosten für Firmen eigener Transportsicherung und sonstige Kosten für behördlich angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
4.5 Die vereinbarten Beträge verstehen sich jeweils ohne Mehrwertsteuer, die dem Verwender in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
5. Vertragsdurchführung
Ist für die Beförderung kein bestimmtes Beförderungsmittel vorgeschrieben, so bestimmt der Verwender den Einsatz der Beförderungsmittel nach billigem Ermessen.
6. Rücktrittsrecht / Abbruch bei Kranarbeiten
6.1 Der Verwender ist berechtigt, unter Ausschuss von Schadensersatzansprüchen vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach sorgfältiger Prüfung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen gleich welcher Art und trotz aller zumutbaren Anstrengungen zur Schadensverhütung wesentliche Schäden an fremden und / oder eigenen Sachen und / oder Vermögenswerten bzw. Personenschäden mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu vermeiden sind.
6.2 Der Ausschluss des Schadenersatzanspruchs entfällt, wenn der Verwender die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beachtet hat. Im Fall des Rücktritts wird bei Kranarbeiten das Entgelt anteilig berechnet, bei Transportleistungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
6.3 Der Verwender ist berechtigt, den Einsatz bei Gefahr für Ladegut, Personal und / oder dritte sofort zu unterbrechen oder erforderlichenfalls abzubrechen. Witterungsbedingte Unterbrechungen mindern den Anspruch auf Entgelt unter Anrechnung ersparter Aufwendungen nicht, wenn die witterungsbedingten Hemmnisse trotz zumutbarer Anstrengung nicht zu überwinden waren.
7. Haftung des Auftraggebers
Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs- und Mitwirkungspflicht oder beschädigt oder zerstört er das eingesetzte Material, so haftet er dem Verwender unbeschränkt für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschriften des § 414 Abs. 2 HGB bleiben hiervon unberührt.
IV. Besondere Bedingungen für Speditionsleistungen
1. Speditionsleistungen
(1) Der Verwender haftet bei all seinen Tätigkeiten nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Regelungen, zwingende oder AGB-feste Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen.
(2) Soweit der Verwender nur den Abschluss der zur Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge schuldet, haftet er nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten.
(3) In allen Fällen, in denen der Verwender für Verlust oder Beschädigung des Gutes zu haften hat, hat er Wert- und Kostenersatz entsprechend §§ 429, 430 HGB zu leisten.
(4) Soweit die §§ 425 ff und 461 Abs. 1 HGB nicht gelten, haftet der Verwender für Schäden, die entstanden sind aus
1. ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Gutes durch den Auftraggeber/Dritte,
2. vereinbarter oder der Übung entsprechender Aufbewahrung im Freien,
3. schwerem Diebstahl oder Raub (§§ 243, 244, 249 StGB),
4. höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Schadhaftwerden von Geräten oder Leistungen,
Einwirkung anderer Güter, Beschädigung durch Tiere, natürlicher Veränderung des Gutes,
nur insoweit, als ihm eine schuldhafte Verursachung des Schadens nachgewiesen wird. Konnte ein Schaden aus einem der vorstehend aufgeführten Umstände entstehen, so wird vermutet, dass er aus diesem entstanden ist.
V. Besondere Bedingungen für verfügte Lagerungen
(1) Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Verwenders in dessen eigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert der Verwender bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich bekannt zu geben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken.
(2) Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume nach Terminvereinbarung vor der Einlagerung zu besichtigen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs erfolgt ist.
(3) Das Betreten des Lagers ist dem Auftraggeber nur in Begleitung des Verwenders zu dessen Geschäftszeiten erlaubt.
(4) Nimmt der Auftraggeber Handlungen mit dem Gut vor (z.B. Probeentnahme), so kann der Verwender verlangen, dass Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Auftraggeber festgestellt und dokumentiert werden. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, ist die Haftung des Verwenders für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist nicht auf die vorgenommenen Handlungen mit dem Gut zurückzuführen. Der entsprechende Beweis obliegt dem Auftraggeber.
(5) Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Verwender, anderen Einlagerern oder sonstigen Dritten zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft.
(6) Bei Inventurdifferenzen kann der Verwender bei gleichzeitigen Fehl- und Mehrbeständen desselben Auftraggebers eine wertmäßige Saldierung des Lagerbestandes vornehmen.
(7) Entstehen bei dem Verwender begründete Zweifel, ob seine Ansprüche durch den Wert des eingelagerten Gutes als Pfand in ausreichendem Maße abgesichert sind, so ist er berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, in der dieser entweder zur Sicherstellung der Ansprüche des Verwenders oder für eine anderweitige Unterbringung des Gutes Sorge trägt. Kommt der Auftraggeber diesem Verlangen nicht nach, so ist der Verwender zur fristlosen außerordentlichen Kündigung berechtigt.
VI. Besondere Bedingungen für die Verpackungstätigkeit
(1) Die Packstücke sind durch den Auftraggeber deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße Behandlung erforderlicher Kennzeichen zu verstehen, wie Adressen, Zeichen, Nummern, Symbole für Handhabung und Eigenschaften; alte Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
(2) Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet,
1. zu einer Sendung gehörende Packstücke als zusammengehörige leicht erkennbar zu kennzeichnen;
2. Packstücke so herzurichten, dass ein Zugriff auf den Inhalt ohne Hinterlassen äußerlich sichtbarer Spuren nicht möglich ist (Klebeband, Umreifungen oder ähnliches sind nur ausreichend, wenn sie individuell gestaltet oder sonst schwer nachahmbar sind; eine Umwicklung mit Folie nur, wenn diese verschweißt ist);
3. bei im Spediteursammelgutverkehr abzufertigenden Sendungen, die aus mehreren Stücken oder Einheiten mit einem Gurtmaß (größter Umfang zuzüglich längste Kante) von weniger als 1,0 m besteht, diese zu größeren Packstücken zusammenzufassen;
4. bei einer im Hängeversand abzufertigenden Sendung, die aus mehreren Stücken besteht, diese zu Griffeinheiten in geschlossenen Hüllen zusammenzufassen;
5. auf Packstücken von mindestens 1000 kg Rohgewicht die durch das Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung anzubringen.
(3) Packstücke sind Einzelstücke oder vom Auftraggeber zur Abwicklung des Auftrags gebildete Einheiten, z.B. Kisten, Gitterboxen, Paletten, Griffeinheiten, geschlossene Ladegefäße, wie gedeckt gebaute oder mit Planen versehene Waggons, Auflieger oder Wechselbrücken, Container, Iglus.
VII. Besondere Bedingungen für Montagetätigkeiten (inkl. De- und Remontage) / sonstige werkvertragliche Leistungen
1. Anwendungsbereich
Diese Montagebedingungen gelten für alle Montagen, die der Verwender übernimmt, soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind und soweit es sich nicht um reine Grobmontagen im Zusammenhang mit der Transportvorbereitung oder -abwicklung handelt.
2. Leistungsverzeichnis/Montagepreis
Maßgebend für die Montageleistung ist ausschließlich das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers, dass der Ausschreibung, dem Kostenvoranschlag bzw. der Angebotserstellung des Verwenders zugrunde gelegt wurde. Die Montage wird nach Zeiteinheiten abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die vereinbarten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem Verwender in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
3. Technische Hilfeleistung des Auftraggebers
3.1 Der Besteller hat alle technischen Voraussetzungen, die für die ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Montageauftrages erforderliche sind, auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während des Einsatzes aufrecht zu erhalten. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, das zu montieren Gut in einem für die Durchführung des Montageauftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Maße, Gewichte und besonderen Eigenschaften des zu montierenden Gutes (z. B. Schwerpunkt, Art des Materials usw.) sowie geeignete Zur- und Anschlagpunkte richtig und rechtzeitig anzugeben. Auch besondere Gefährdungslagen, die sich bei Durchführung von Montagearbeiten hinsichtlich des zu montierenden Gutes und des Umfeldes ergeben können (z. B. Gefahrgut, Kontaminationsschäden etc.) hat der Auftraggeber unaufgefordert und rechtzeitig hinzuweisen.
3.2 Der Auftraggeber ist – soweit nicht schriftlich im Einzelfall anders vereinbart – auf seine Kosten zur technischen Hilfsleistung verpflichtet, insbesondere hat er folgende Leistungen auszuführen:
Vornahme aller Vorbereitungshandlungen, insbesondere Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe; Bereitstellung von Heizung, Kraft- und Lichtstrom, Druckluft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Ansprüche; Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs und der Hilfs- und Betriebsstoffe des Montagepersonals; Bereitstellung geeigneter, diebstahlsicherer Aufenthaltsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitäre Einrichtung) und erster Hilfe für das Montagepersonal; Bereitstellung derjenigen Hilfsmaterialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung und Justierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind; Schutz und Sicherung der Montagestelle und materialen vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigung der Montagestelle.
3.3 Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss gewährleisten, dass die Montage unverzüglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Verwenders erforderlich sind, stellt dieser sie dem Auftraggeber rechtzeitig zur Verfügung.
3.4 Der Auftraggeber hat außerdem dem Montageleiter auch etwa bestehende Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal für Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Verwender von Verstößen des Montagepersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften (z.B. Fremdfirmenbelehrung, besondere Sicherheits- und Schutzkleidung etc.).
4. Ersatzvornahme
Kommt der Auftraggeber seinen Pflichten nicht nach, so ist der Verwender nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Auftraggeber obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Montageunternehmens unberührt.
5. Montagefrist und Montageverzögerung
5.1 Die Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Montageleistung zur Abnahme durch den Besteller, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
5.2 Verzögert sich die Montage durch höhere Gewalt, Verfügungen von hoher Hand oder durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Verwender nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Montage von erheblichem Einfluss sind, eine angemessen Verlängerung der Montagefrist ein. Diese gilt auch, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Verwender in Verzug geraten ist.
6. Abnahme
6.1 Soweit eine Abnahme der logistischen Leistung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat, kann diese wegen des kooperativen Charakters der logistischen Leistungen durch Ingebrauchnahme, Weiterveräußerung oder Weiterbehandlung des Werkes, Ab- und Auslieferung an den Auftraggeber oder an von ihm benannte Dritten erfolgen. Soweit logistische Leistungen nicht abnahmefähig sind, trifft an die Stelle der Abnahme die Vollendung.
6.2 Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Montageleistung verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt worden ist und – falls schriftlich vereinbart – eine vorgesehene Erprobung des montierten Gegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Montage bei der Abnahme als nicht vertragsgemäß, so ist der Verwender zur Beseitigung des Mangels verpflichtet und ein neuer Abnahmetermin ist zu bestimmen. Liegt ein unwesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6.3 Auf einfache Aufforderung des Verwenders hin hat der Auftraggeber innerhalb einer Frist von fünf Werktagen (Samstage sind Werktage) einen Termin für die Abnahme des Werkes zu benennen und sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die Abnahme ordnungsgemäß erfolgen kann. Der Abnahmetermin muss innerhalb einer Frist von weiteren 10 Werktagen, als insgesamt innerhalb einer Frist von 15 Werktagen liegen. Setzt der Auftraggeber innerhalb der vorgenannten Frist keinen Abnahmetermin fest oder findet die Abnahme aus von dem Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht statt, gilt die Werkleistung als abgenommen.
6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Verwender offensichtliche Mängel bei der Abnahme anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach der Übergabe des Werkes an den Auftraggeber. Die Anzeige ist schriftlich oder elektronisch zu erstatten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung, sofern die Anzeige den Verwender erreicht. Die Beweislast für den Zugang der Anzeige trägt der Auftraggeber. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, gilt die logistische Leistung als vertragsgemäß, es sei denn, der Verwender hat den Mangel arglistig verschwiegen.
6.5 Nimmt der Auftraggeber die Montageleistung vorbehaltlos ab, obwohl er den Mangel kennt, entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Ersatzvornahme gegen Aufwendungsersatz und Minderung sowie das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
6.6 Nach Abnahme des Werkes haftet der Verwender für Mängel unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Bestellers in der Weise, dass er festgestellte Mängel im Rahmen der Nacherfüllung zu beseitigen hat. Der Auftraggeber hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Verwender anzuzeigen.
6.7 Lässt der Verwender – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist, kann er vom Vertrag zurücktreten.
7. Ersatzleistung des Auftraggebers
Werden ohne Verschulden des Verwenders die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Montageplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Auftraggeber zum Ersatz aller daraus resultierenden Schäden verpflichtet.
8. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers in Verbindung mit der Montagetätigkeit – aus welchem Rechtsgrund auch immer – verjähren in 12 Monaten ab ihrer Entstehung. Für Schadenersatzansprüche (Ausschluss von Schadensersatz wegen Mangelfolgeschäden, Auswahlvorsatz, grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln) gelten die gesetzlichen Fristen. Erbringt der Verwender die Montageleistungen an einem Bauwerk und verursacht er dadurch die Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.
VIII. Besondere Bedingungen für die Vermittlung von Fundament-/Stemm/Dachdecker-/Stahl und sonstigen Arbeiten; Vermittlung von Autokränen
Soweit der Verwender die vertragliche Pflicht übernimmt, werk- und/oder dienstvertragliche Leistungen zu vermitteln, wird die Erbringung dieser Leistung kein Bestandteil der Pflichten des Verwenders. Der Verwender ist auch nicht zur Prüfung der Angaben der Leistungsträger verpflichtet.
IX. Einkaufs- / Verkaufsbedingungen
1. Einkaufsbedingungen
1.1 Besteht zwischen dem Verkäufer und dem Verwender eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
1.2 Nur schriftlich erteilte Aufträge sind für den Verwender verbindlich. (Fern-) Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender.
1.3 Die Erstellung von Angeboten ist für den Verwender kostenlos.
1.4 Unterlagen oder sonstige Fertigungsmittel wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, technische Vorgaben oder ähnliches, die dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden oder die der Verwender dem Verkäufer bezahlt, dürfen nur für Lieferungen an den Verwender verwendet werden. Sie dürfen ebenso wenig wie die danach bzw. damit hergestellten Waren weder an Dritte weitergegeben noch für eigene Zwecke des Verkäufers benutzt werden. Sie sind geheim zu halten und müssen unverzüglich ohne Zurückhaltung von Kopien, Einzelstücken oder ähnlichem in einwandfreiem Zustand dem Verwender ausgehändigt werden, sobald der Auftrag abgewickelt ist.
1.5 Die vereinbarten Preise verstehen sich grundsätzlich frei der von dem Verwender angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Mangels abweichender Vereinbarung übernimmt der Verwender bei unfreier Lieferung nur die günstigsten Frachtkosten. Soweit der Preis nicht einschließlich Verpackung vereinbart wurde, darf die Verpackung nur zum Selbstkostenpreis berechnet werden. Wiederverwertbare Verpackungen wie Kisten, Behälter usw. werden von dem Verwender franko an den Verkäufer zurückgegeben und sind zum vollen Rechnungswert gutzuschreiben. Sonstiges Verpackungs- bzw. Füllmaterial wie Holzwolle, Papier usw. darf nicht berechnet werden.
1.6 Preiserhöhungsvorbehalte bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verwenders.
1.7 Rechnungen werden durch den Verwender entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug beglichen.
1.8 Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an den Verwender.
1.9 Zahlungen können mittels Scheck oder Banküberweisung erfolgen, wobei es ausreichend ist, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstage bei dem Bankinstitut in Auftrag gegeben wurde.
1.10 Bei der Begründung des Zahlungsverzugs kann der Zugang einer Rechnung oder anderen Zahlungsaufstellung nicht durch den Empfang der Kaufsache ersetzt werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
1.11 Der Verwender kann Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang geltend machen.
1.12 Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich; drohende Lieferverzögerungen sind dem Verwender unverzüglich mitzuteilen.
1.13 Die bei Eintritt des Lieferverzugs bestehenden gesetzlichen Ansprüche können nicht ausgeschlossen werden. Nach fruchtlosem Ablauf einer im Verzugsfalle gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt Leistung verlangen.
1.14 Teillieferungen sind nur bei ausdrücklicher Zustimmung durch den Verwender zulässig; Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
1.15 Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort. Die Lieferungen sind auf seine Kosten gegen Transportschäden zu versichern.
1.16 Bei bestehenden Eigentumsvorbehaltsrechten des Verkäufers geht das Eigentum an der Ware mit Bezahlung auf den Verwender über; andere Arten des Eigentumsvorbehaltes wie z. B. der sogenannte Kontokorrent- oder/und Konzernvorbehalt gelten nicht.
1.17 § 449 Absatz 2 BGB ist nicht abdingbar.
1.18 Die Lieferung hat frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erfolgen und muss den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen.
1.19 Bei Vorliegen eines Mangels stehen dem Verwender die gesetzlichen Rechte und Ansprüche zu.
1.20 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.
1.21 Der Verwender hat die Lieferung innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel hin zu untersuchen und ggf. gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von zehn Werktagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei verborgenen Mängel ab Entdeckung, dem Verkäufer zugeht.
1.22 Hat der Verkäufer Erklärungen über die Ursprungseigenschaft der Lieferung abgegeben so ist er verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge z. B. fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit nicht anerkannt wird. Diese Haftung greift gegenüber dem Verkäufer nur bei schuldhaftem Verhalten oder beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
1.23 Der Verkäufer ist verpflichtet, den Verwender hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den dem Verwender daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatz leistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.
2. Verkaufsbedingungen
2.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.2 Überlassene Unterlagen An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Verwender Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Verwender erteilt dazu dem Besteller seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit der Verwender das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annimmt, sind diese Unterlagen dem Verwender unverzüglich zurückzusenden.
2.3 Preise und Zahlung
(1) Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise des Verwenders ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
(2) Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf dem Briefkopf des Verwenders genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(4) Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2.4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
2.5 Lieferzeit
(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verwender berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(3) Der Verwender haftet im Fall des von dem Verwender nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
(4) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
2.6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
2.7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verwender behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Verwender nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Verwender ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (nur bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Besteller den Verwender unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verwender entstandenen Ausfall.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verwender ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verwenders, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verwender wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für den Verwender. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Verwenders zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verwender anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verwender verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Verwenders gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an den Verwender ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verwender nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(5) Der Verwender verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2.8 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller (Hinweis: bei dem Verkauf gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist ganz ausgeschlossen werden). Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Absatz 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere Fristen zwingend vorschreibt. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
X. Schlussklauseln
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.1 Erfüllungsort – auch für Scheck und Wechselklagen – unter Kaufleuten ist ausschließlich der Sitz der jeweils tätigen Niederlassung des Verwenders, in Zweifelsfällen der Sitz der Hauptverwaltung des Verwenders.
1.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Geschäften ist Düsseldorf.
2. Rechtswahl
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter vollständigem Ausschluss des Wiener UN- Kaufrechtsübereinkommens von 1980.
3. Form
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, steht ihr die Datenfernübertragung oder jede sonst lesbare Form – insbesondere die Textform – gleich, sofern sie den Aussteller erkennbar macht. Die Beweislast für den Zugang von E-Mails trägt der Absender.
4. Auslegungsregel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder im Einzelfall nicht anwendbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. § 139 BGB ist abgedungen. In diesem Fall ist die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
5. Datenschutz
Der Verwender ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Verkäufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von dem Verwender beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.